14.10.2010 // Produktmeldung

Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz

Sozialgerichte bleiben für den Hilfsmittelbereich zuständig

Bei vergaberechtlichen Streitigkeiten in der Hilfsmittelversorgung sollten die Sozialgerichte wie bisher zuständig bleiben. Das ist eine der Forderungen des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) in seiner Stellungnahme zum Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG). Unterstützung bekommt der BVMed vom Bundesrat, der sich ebenfalls für die Beibehaltung der Zuständigkeit der Sozialgerichte aussprach. Der Gesetzentwurf sieht bei vergaberechtlichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Zivilgerichte vor. Durch das GKV-OrgWG wurde Anfang 2009 die Zuständigkeit für vergaberechtliche Streitigkeiten in der Hilfsmittelversorgung in der zweiten Instanz den Landessozialgerichten zugewiesen. „Aus Sicht des BVMed hat sich diese Regelung bewährt. Die Landessozialgerichte haben sich zwischenzeitlich die notwendige vergaberechtliche Kompetenz angeeignet. Außerdem haben sie in der Praxis bewiesen, dass sie die Besonderheiten des deutschen Gesundheitswesens in ihre Rechtsprechung mit einfließen lassen. Dies gibt den Landessozialgerichten den politisch gewünschten Freiraum, nationale Besonderheiten zu berücksichtigen, ohne das EU-Vergaberecht zu missachten", heißt es in der BVMed-Stellungnahme.

Der BVMed verweist als positives Beispiel darauf, dass das Landessozialgericht Essen im April 2010 (MAKO gegen Knappschaft) entschied, dass Beitrittsverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V keine öffentlichen Aufträge im Sinne des Vergaberechts sind. Diese Entscheidung habe dazu geführt, dass nach einer längeren Phase der Unsicherheit endlich Rechtssicherheit für die beteiligten Leistungserbringer und Kostenträger in Bezug auf die Voraussetzungen für einen wirksamen Ver-tragsabschluss eingetreten ist. „Die Erfahrungen mit den Landessozialgerichten haben gezeigt, dass diese das Vergaberecht unter dem Aspekt der Patientenversorgung in Deutschland sehr gut berücksichtigen."

Auch der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung vom 24. September 2010 für eine Beibehaltung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ausgesprochen. Zur Begründung führt er an, dass die Zuweisung des Rechtsschutzes in sozialrechtlichen Vergabestreitigkeiten zur Sozialgerichtsbarkeit sich als sinnvoll und effektiv erwiesen hat und daher beibehalten werden sollte. Zur Begründung: „Die Landessozialgerichte haben es verstanden, den gesetzlichen Versorgungsauftrag mit den Rechten der Bieter in Einklang zu bringen."

Die Stellungnahme des BVMed ist im Internet erhältlich: Direktlink: http://tiny.cc/y36av

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